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1. § 3 Abs. 3 StVZO stellt eine reine Zuständigkeitsregelung dar, der subjektivÄöffentlichÄrechtliche Elemente fehlen. Die Norm scheidet somit bereits deshalb als Anspruchsgrundlage für eine begehrte Anerkennung als medizinischÄpsychologische Untersuchungsstelle (MPU) aus. 2. Auch auf Art. 12 Abs. 1 GG kann das Begehren auf amtliche Anerkennung als MPU nicht gestützt werden. Die erstrebte Betätigung als MPU unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die erstrebte amtliche Anerkennung als MPU wird zumindest deshalb nicht von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt, weil der Grundrechtsschutz einer juristischen Person des Privatrechts und Trägers der MPU jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Grundrechtsschutz der in ihr tätigen Ärzte und Psychologen. Unter Berücksichtigung bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben kann die Tätigkeit als medizinischer bzw. psychologischer Gutachter im Rahmen einer medizinischÄpsychologischen Untersuchung aber nicht als eigenständige berufliche Betätigung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG aufgefaßt werden. 3. Die MPU dient unmittelbar der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger. Wenn die zuständige Behörde in Anbetracht des hohen Ranges der auf dem Spiel stehenden Schutzgüter der Auffassung ist, eine Alleinzuständigkeit bestimmter Träger, die in diesem Bereich über viele Jahre Erfahrungen sammeln konnten und aufgrund ihrer jahrzehntelangen Arbeit eine Vertrauensstellung erworben haben, biete wegen des fehlenden Konkurrenzdrucks zu anderen Instituten eine höhere Gewähr für sachlich fundierte Gutachten und damit für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs, so sind diese Erwägungen vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

VG Düsseldorf (6 K 1050/94) | Datum: 22.06.1995

S.a. Steiner NZV 1991, 249; Steiner NZV 1994, 381; Grünning DAR 1991, 410; Bode NZV 1995,386. Zur Grundrechtsthematik vgl. auch die Problematik um die Organisation der Notfallrettung, BVerwG, ZfS 1995, 279. Siehe [...]

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